Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

Wir schließen Verträge ausschließlich zu unseren nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab. Sie gelten insbesondere auch für zukünftige und mündlich abgeschlossene Verträge. Abweichende Bestimmungen, vor allem Einkaufsbedingungen des Käufers, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden ausführen. Individualvertraglich vereinbarte Bestimmungen innerhalb des Vertragsverhältnisses gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.

1. Vertragsschluss

 

1.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

 

1.2 Alle mündlich getroffenen Abreden sind unwirksam.

 

1.3 Der Umfang der Lieferung bestimmt sich nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Liegt eine solche nicht vor, so ist unser Angebot maßgeblich. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der Schriftform.

2. Muster

 

Muster sind von Hand gefertigt; handels- und marktübliche sowie unbedeutende Abweichungen (z. B. Material, Beschaffenheit, Abmessungen, Ausführung, Farbe, Stärke, Gewicht etc.) gegenüber den maschinell gefertigten Lieferungen werden von den Parteien im Rahmen der vereinbarten Beschaffenheit akzeptiert.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

 

3.1 Maßgebend sind die in unseren Auftragsbestätigungen genannten Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Wir sind gegenüber Unternehmern berechtigt, den mit dem Besteller vereinbarten Preis zu erhöhen, wenn seit Abschluss des Kaufvertrages vier Monate verstrichen sind und aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung höhere Kosten, beispielsweise durch Erhöhung der Umsatzsteuer, Auferlegung von Untersuchungsabgaben und Erhebung von Zöllen, entstehen oder Material- und Lohnkosten steigen. Grund und Höhe der Kaufpreiserhöhung werden wir dem Besteller darlegen und begründen. Der Besteller hat ein Kündigungsrecht, wenn die Erhöhung mehr als 5 % beträgt.

 

3.2 Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen rein netto oder innerhalb von 10 Tagen mit 2 % Skonto vom Tage der Lieferung, die mit der Rechnungsstellung einhergeht, gerechnet zu leisten. Rechnungen mit einem Betrag von weniger als 50 EUR sind sofort rein netto zahlbar. Desweiteren sind Frachtkosten und Werkzeugkosten zahlbar innerhalb 10 Tagen, rein netto!

 

3.3 Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, sofern er Unternehmer ist, ohne weiteren Nachweis Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens behalten wir uns vor. Die Vorschrift des § 353 HGB bleibt unberührt. Bei Zahlungsverzug eines Kunden, der Verbraucher ist, beträgt der Zinssatz 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz.

 

3.4 Die Zahlung mit Wechseln und Schecks erfolgt erfüllungshalber. Wechsel werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zahlungshalber angenommen. Wir sind berechtigt, die Entgegennahme von Wechseln und Schecks abzulehnen. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen schuldhaft nicht nach, löst er insbesondere Schecks und Wechsel nicht ein und stellt seine Zahlungen ein, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks und/oder Wechsel angenommen haben. Dies gilt nicht, sofern keine schwerwiegende Vertragsverletzung vorliegt. Anstelle der Fälligstellung der gesamten Restschuld können auch lediglich Vorauszahlungen für einen bestimmten Zeitraum verlangt werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die konkrete Restschuld noch nicht endgültig feststeht.

 

3.5 Der Käufer hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Das Leistungsverweigerungsrecht nach §320 BGB bleibt unberührt.

 

3.6 Bei Vertragsschluss setzen wir Kreditwürdigkeit des Käufers voraus. Werden uns nachträglich Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers als nicht ausreichend erscheinen lassen, so können wir unter Setzung einer angemessenen Frist die Zahlung des vereinbarten Preises Zug um Zug gegen Auslieferung der Ware oder Sicherheitsleistung verlangen. Weigert sich der Käufer, innerhalb der ihm gesetzten Frist die Ware Zug um Zug gegen Zahlung anzunehmen oder Sicherheit zu leisten, so sind wir zum Vertragsrücktritt berechtigt. Unabhängig davon können wir für etwa laufende Wechsel Sicherheitsleistung oder Barzahlung verlangen.

4. Versand und Gefahrübergang

 

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Werk verlassen hat, und zwar unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt. Dies gilt auch bei Lieferung frei Haus. Verzögert sich die Absendung der Ware aus einem Grund, den wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Dasselbe gilt, wenn wir von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen.

5. Lieferfrist

 

5.1 Vereinbarte Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, dass schriftlich ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Ist eine Lieferfrist verbindlich vereinbart, so verlängert sich diese Frist angemessen bei Vorliegen höherer Gewalt (Verkehrsstockungen und -behinderungen, Mangel an Transportmittel, Streiks, Krieg). Wird eine verbindliche Lieferfrist um mehr als 4 Wochen überschritten, so ist der Käufer berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens 10 Tagen vom Vertrag zurückzutreten. Die Nachfrist muss schriftlich gesetzt werden. Der Rücktritt vom Vertrag muss schriftlich erklärt werden. Das Recht zum Rücktritt kann nur innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Nachfrist vom Käufer ausgeübt werden.

 

5.2 Voraussetzung der Einhaltung der Lieferzeit ist die rechtzeitige Erfüllung der von dem Besteller übernommenen Vertragspflichten, insbesondere die Abklärung sämtlicher technischen Fragen sowie die Übergabe sämtlicher zur Bearbeitung des Auftrags erforderlichen Unterlagen und das Vorliegen sämtlicher Angaben, die zur Ausführung des Auftrags erforderlich sind.

 

5.3 Im Übrigen ist der Käufer im Falle eines von uns zu vertretenden Verzuges zur Geltendmachung weiterer Rechte erst dann berechtigt, wenn eine von ihm nach Verzugseintritt gesetzte Nachfrist von mindestens drei Wochen fruchtlos verstrichen ist.

 

5.4 Die Nichterfüllung der Verpflichtungen durch den Besteller schließt Verzug auf unserer Seite aus.

6. Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller

 

6.1 Fällt der Fälligkeitszeitpunkt der Lieferung in einen Zeitraum, in dem wir infolge höherer Gewalt, Arbeitskampf oder Lieferschwierigkeiten unserer Zulieferer o. Ä. gehindert sind den Vertrag zu erfüllen, so kann der Besteller nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens vier Wochen vom Vertrag zurücktreten, wenn die Aufrechterhaltung des Vertrages für ihn unzumutbar ist.

 

6.2 In diesen Fällen ist die Geltendmachung von Schadenersatz wegen Nichterfüllung ausgeschlossen.

 

6.3 Sollten wir innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Behebung des Leistungshindernisses i. S. der Ziffer 6.1 den Vertrag nicht erfüllt haben, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.

 

6.4 Für den Fall eines unter Ziffer 6.1 genannten Leistungshindernisses behalten wir uns den Rücktritt vom Vertrag vor, wenn die Aufrechterhaltung des Vertrages für uns eine unzumutbare Härte darstellt.

7. Schadenersatz

 

In anderen als den unter Ziffer 6 genannten Fällen der vorzeitigen Vertragsauflösung durch den Besteller oder bei berechtigtem Rücktritt durch uns, etwa im Falle des Annahmeverzugs des Bestellers, steht uns gegenüber Unternehmern pauschaler Schadenersatz in Höhe von 15 % des Auftragswertes zu, es sei denn, dass wir einen höheren oder der Besteller einen niedrigeren Schaden nachweist.

8. Abnahmeverweigerung

 

Verweigert der Käufer die Abnahme der Ware, so können wir eine angemessene Nachfrist zur Abnahme der Ware setzen. Hat der Käufer die Ware innerhalb der ihm gesetzten Nachfrist nicht abgenommen, so sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Für die Bemessung der Höhe des Schadenersatzes gilt Ziffer 7. unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

9. Lagerkosten

 

9.1 Bei Rahmenaufträgen wird die Fertigware zunächst kostenfrei eingelagert. Falls die Fertigware nicht innerhalb eines Jahres, berechnet vom Zeitpunkt der ersten Teillieferung ab, abgenommen wird, werden wir Lagerkosten berechnen. Sollte es zu einer ersten Teillieferung nicht kommen, so werden wir Lagerkosten ab dem Zeitpunkt berechnen, in dem wir den Käufer unter Fristsetzung von zwei Wochen schriftlich aufgefordert haben, die Ware entgegenzunehmen.

 

9.2 Die noch im Lager befindliche Ware wird an den Käufer ausgeliefert. Neben den Lagerkosten wird eine Rechnung für die Ware und die weiteren bis zu diesem Zeitpunkt von uns erbrachten Leistungen und hergestellten Halbfertigprodukte erteilt.

10. Sonderbedingungen

 

10.1 Papperzeugnisse
Geringfügige Abweichungen in den Abmessungen, die durch die Eigenart der Pappe und deren Verarbeitung eintreten, können nicht zum Anlass einer Beanstandung gemacht werden. Ebenso wenig können beanstandet werden handelsübliche Gewichtsabweichungen von 5 % nach oben oder unten sowie Mehr- oder Minderlieferungen von 25 % bei Lieferung bis zu 500 Stück 20 % bei Lieferung bis zu 3000 Stück 10 % bei Lieferung über 3000 Stück

 

10.2 Druckerzeugnisse
Mehr- oder Minderlieferungen bis 25 %, Farbabweichungen, technisch notwendige Änderungen des Druckstandes sowie sonstige fertigungstechnisch bedingte Abweichungen sind unvermeidlich und können nicht beanstandet werden.

 

10.3 Sonstiges
Wir haften nicht für geringfügige Zählfehler oder Auslesemängel sowie Gewichtsschwund oder sonstige Veränderungen in der Beschaffenheit der Ware ab dem Zeitpunkt der Verladung. Bei der Fertigung ist der Anfall einer verhältnismäßig geringen Zahl fehlerhafter Ware technisch nicht zu vermeiden und ein Anteil bis zu 3 % der Gesamtmenge nicht zu beanstanden. Die uns zur Durchführung eines Auftrages vom Käufer zur Verfügung gestellten Filme und Formen werden vom Verkäufer ordnungsgemäß und kostenfrei verwahrt. Sie müssen jedoch vom Käufer selbst gegen Feuer-, Wasser- und Sturmschäden etc. versichert werden. Versicherungsschutz durch von uns abgeschlossene Versicherungen besteht nicht. Jegliche Haftung des Verkäufers für Schäden an Filmen und Formen, die bei ihm lagern, ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde von uns grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.

11. Eigentumsvorbehalt

 

11.1 Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und unserer sämtlichen sonstigen Forderungen gegen den Käufer (bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung) unser Eigentum. Wird im Zusammenhang mit der Kaufpreistilgung eine wechselmäßige Haftung für uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit der Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.

 

11.2 Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Käufer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Der Vertragspartner des Verwenders verwahrt die im Alleineigentum oder Miteigentum des Verwenders stehenden Gegenstände für den Verwender.

 

11.3 Der Käufer ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen.

 

11.4 Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 3 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

 

11.5 Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Käufer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

12. Haftungsbeschränkungen

 

12.1 Eine Haftung für Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, wird ausgeschlossen.

 

12.2 Der Haftungsausschluss gilt nicht, soweit für die Beschaffenheit der Leistung eine Garantie übernommen oder ein Mangel arglistig verschwiegen wurde. Im Übrigen gilt der Haftungsausschluss nicht für Schäden, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen. Für sonstige Schäden gilt der Haftungsausschluss darüber hinaus nicht, sofern die Schäden auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Verwenders oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Werden wesentliche Vertragspflichten verletzt, so gilt der Haftungsausschluss auch dann nicht, wenn fahrlässig gehandelt wurde; die Haftung ist in diesen Fällen auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden begrenzt. Ansprüche aus Produkthaftung bleiben vom Haftungsausschluss ebenfalls unberührt.

13. Gewährleistung

 

13.1 Für Mängel der Ware leisten wir, wenn der Käufer Unternehmer ist, nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Für Fehler des von uns hergestellten Produktes, die auf von dem Kunden zur Verfügung gestellten Druckunterlagen, wie z. B. Offsetlithos, Datenträgern auch sofern diese mit Datenfernübertragung übermittelt werden, beruhen, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, sofern der Käufer Unternehmer ist. Ausgenommen sind Schadensersatzansprüche in den Fällen der Ziffer 12.2.

 

13.2 Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.

 

13.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

 

13.4 Der Käufer, der Unternehmer ist, muss uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

 

13.5 Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist unsererseits. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher.

 

13.6 Die Gewährleistungsfrist beträgt für Unternehmer ein Jahr ab Übergabe der Ware, bei Werkverträgen beginnt die Frist mit der Abnahme zu laufen. Ausgenommen sind Schadensersatzansprüche in den Fällen der Ziffer 12.2. Für diese gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften

 

13.7 Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

14. Rechte Dritter/Urheberrechte

 

Werden durch die Ausführung des Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, verletzt, haftet der Auftraggeber für sämtliche sich hieraus ergebenden Ansprüche alleine. Der Auftraggeber hat insofern den Auftragnehmer im Innenverhältnis von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen.

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

 

15.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Bechhofen.

 

15.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn es sich bei dem Käufer um einen Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ausschließlich Ansbach. Es steht uns jedoch frei, das für den Sitz des Bestellers zuständige Gericht anzurufen.

 

15.3 Es gilt ausschließlich Deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980 (UN-Abkommen) wird ausgeschlossen.

16. Nichtigkeit einzelner Klauseln

 

Sind oder werden einzelne Klauseln dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen ungültig oder durch vertragliche Vereinbarung schriftlich abgeändert, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirtschaftlich gleichwertige ersetzt.