13. Gewährleistung
13.1 Für Mängel der Ware leisten wir, wenn der Käufer Unternehmer ist, nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Für Fehler des von uns hergestellten Produktes, die auf von dem Kunden zur Verfügung gestellten Druckunterlagen, wie z. B. Offsetlithos, Datenträgern auch sofern diese mit Datenfernübertragung übermittelt werden, beruhen, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, sofern der Käufer Unternehmer ist. Ausgenommen sind Schadensersatzansprüche in den Fällen der Ziffer 12.2.
13.2 Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
13.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
13.4 Der Käufer, der Unternehmer ist, muss uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
13.5 Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist unsererseits. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher.
13.6 Die Gewährleistungsfrist beträgt für Unternehmer ein Jahr ab Übergabe der Ware, bei Werkverträgen beginnt die Frist mit der Abnahme zu laufen. Ausgenommen sind Schadensersatzansprüche in den Fällen der Ziffer 12.2. Für diese gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften
13.7 Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.